Informationen über korruptionsverdächtige Sachverhalte sind an eine zuständige Person weiterzuleiten. Diese hat sich selbst um die Aufklärung zu bemühen und/oder weitere Personen oder Gremien einzuschalten. Angemessene Strukturen und Verfahrensregelungen sind zu schaffen. Zum Schutz von Hinweisgeber*innen kann eine neutrale Person benannt werden.
Ein geordnetes Verfahren soll eine objektive Aufklärung ermöglichen und den individuellen Schutz von Hinweisgeber*innen sicherstellen. Für die Besetzung einer Ombudsperson bieten sich Personen aus den ehrenamtlichen Aufsichtsgremien oder externe Dritte an. Diese müssen ungehinderten Zugang zu allen relevanten Daten haben.